Verwaltungsgerichtshof 86/02/0053

86/02/0053Verwaltungsgerichtshof10.07.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/02/0053

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.1986
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1986020053.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.540, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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