Verwaltungsgerichtshof 86/02/0038

86/02/0038Verwaltungsgerichtshof03.07.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/02/0038

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.1986

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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