Verwaltungsgerichtshof 86/02/0017

86/02/0017Verwaltungsgerichtshof03.07.1987

Regest

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/02/0017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1986020017.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.166, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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