Verwaltungsgerichtshof 86/01/0264

86/01/0264Verwaltungsgerichtshof16.12.1987

Regest

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/01/0264

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1986010264.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.510, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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