Verwaltungsgerichtshof 86/01/0258

86/01/0258Verwaltungsgerichtshof20.07.1988

Regest

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/01/0258

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1986010258.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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