Verwaltungsgerichtshof 86/01/0031

86/01/0031Verwaltungsgerichtshof25.11.1987

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/01/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1986010031.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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