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85/18/0342•Verwaltungsgerichtshof 85/18/0342
85/18/0342Verwaltungsgerichtshof07.05.1986
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, insofern der Absatz 2 des Spruches des Bescheides des Magistrates der Stadt Wels vom 4. Jänner 1983 mit einer bestimmten Maßgabe bestätigt wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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