Verwaltungsgerichtshof 85/18/0327

85/18/0327Verwaltungsgerichtshof20.04.1989

Regest

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/18/0327

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1985180327.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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