Verwaltungsgerichtshof 85/18/0284

85/18/0284Verwaltungsgerichtshof19.02.1986

Regest

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/18/0284

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1986
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1985180284.X00

Spruch

Die beiden angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund und die Bundeshauptstadt (Land) Wien haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen je zur Hälfte in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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