Verwaltungsgerichtshof 85/18/0253

85/18/0253Verwaltungsgerichtshof27.06.1990

Regest

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung Resorption Abbaugeschwindigkeit Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Pupillenreaktion Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Tatbild Verfahrensrecht Verhältnis zu anderen Normen und Materien StGB

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/18/0253

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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