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85/18/0253•Verwaltungsgerichtshof 85/18/0253
85/18/0253Verwaltungsgerichtshof27.06.1990
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung Resorption Abbaugeschwindigkeit Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Pupillenreaktion Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Tatbild Verfahrensrecht Verhältnis zu anderen Normen und Materien StGB
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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