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85/18/0197•Verwaltungsgerichtshof 85/18/0197
85/18/0197Verwaltungsgerichtshof31.05.1985
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Auferlegung eines Barauslagenersatzes von S 2.389,20 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.435,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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