Verwaltungsgerichtshof 85/18/0187

85/18/0187Verwaltungsgerichtshof23.04.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/18/0187

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1986
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1985180187.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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