Verwaltungsgerichtshof 85/18/0185

85/18/0185Verwaltungsgerichtshof23.02.1990

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Meldepflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/18/0185

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer im Instanzenzug einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt worden ist, einschließlich des damit verbundenen Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.535,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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