Verwaltungsgerichtshof 85/18/0174

85/18/0174Verwaltungsgerichtshof19.03.1990

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Alkotest Verweigerung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/18/0174

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1990

Spruch

Der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. März 1984 wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 97 Abs. 5 StVO 1960, § 9 Abs. 1 StVO 1960 und § 38 Abs. 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 einschließlich des jeweils damit zusammenhängenden Ausspruches über die Strafe und die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.