Verwaltungsgerichtshof 85/18/0137

85/18/0137Verwaltungsgerichtshof24.02.1988

Regest

Anforderung an ein Gutachten Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhaltsermittlung Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/18/0137

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1985180137.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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