Verwaltungsgerichtshof 85/18/0130

85/18/0130Verwaltungsgerichtshof21.12.1988

Regest

Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/18/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1985180130.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.645,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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