Verwaltungsgerichtshof 85/18/0098

85/18/0098Verwaltungsgerichtshof27.11.1987

Regest

Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/18/0098

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1985180098.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.495,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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