Verwaltungsgerichtshof 85/18/0093

85/18/0093Verwaltungsgerichtshof28.10.1988

Regest

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Augenschein Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/18/0093

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1985180093.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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