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85/18/0078•Verwaltungsgerichtshof 85/18/0078
85/18/0078Verwaltungsgerichtshof21.03.1986
Anrufung der obersten Behörde Binnen 6 Monaten Allgemein Mängelbehebung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
Das auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. Februar 1982, Zl. 3-St-79191/3, anhängige Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 51 Abs. 5 VStG 1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 229/1984, eingestellt.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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