Verwaltungsgerichtshof 85/18/0078

85/18/0078Verwaltungsgerichtshof21.03.1986

Regest

Anrufung der obersten Behörde Binnen 6 Monaten Allgemein Mängelbehebung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/18/0078

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1986

Spruch

Das auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. Februar 1982, Zl. 3-St-79191/3, anhängige Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 51 Abs. 5 VStG 1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 229/1984, eingestellt.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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