Verwaltungsgerichtshof 85/18/0076

85/18/0076Verwaltungsgerichtshof28.06.1985

Regest

Geldstrafe und Arreststrafe

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/18/0076

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1985180076.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.