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85/17/0085•Verwaltungsgerichtshof 85/17/0085
Es wird der belangten Behörde die in der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1985, Zl. 83/17/0085-2, der belangten Behörde zugestellt am 11. Juli 1985, eingeräumte dreimonatige Frist dafür, den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, einmal verlängert und zwar um ein Jahr. Die verlängerte Frist endet daher mit Ablauf des 11. Oktober 1986.
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