Verwaltungsgerichtshof 85/17/0082

85/17/0082Verwaltungsgerichtshof18.12.1987

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/17/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1987

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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