Verwaltungsgerichtshof 85/17/0050

85/17/0050Verwaltungsgerichtshof24.06.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/17/0050

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1985170050.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Bundesland Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.