Verwaltungsgerichtshof 85/17/0032

85/17/0032Verwaltungsgerichtshof19.06.1985

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/17/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1985170032.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 8.060, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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