Verwaltungsgerichtshof 85/17/0015

85/17/0015Verwaltungsgerichtshof09.03.1990

Regest

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/17/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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