Verwaltungsgerichtshof 85/17/0011

85/17/0011Verwaltungsgerichtshof23.10.1987

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/17/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1985170011.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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