Verwaltungsgerichtshof 85/14/0128

85/14/0128Verwaltungsgerichtshof10.11.1987

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/14/0128

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1985140128.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 9.780 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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