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85/14/0007•Verwaltungsgerichtshof 85/14/0007
85/14/0007Verwaltungsgerichtshof16.09.1986
Ärztegeheimnis Ärztegeheimnis Berufsgeheimnis Berufsgeheimnis
Die Mitnahme von Honorarnotendurchschriften aus der Ordination des Beschwerdeführers sowie die Einsichtnahme in die auf diesen Durchschriften aufscheinenden Daten der Patienten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) durch Prüfungsorgane der belangten Behörde im Zuge der beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 23. November 1983 bis 19. Jänner 1984 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung werden für rechtswidrig erklärt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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