Verwaltungsgerichtshof 85/13/0176

85/13/0176Verwaltungsgerichtshof17.05.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/13/0176

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1985130176.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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