Verwaltungsgerichtshof 85/13/0108

85/13/0108Verwaltungsgerichtshof16.12.1987

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/13/0108

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1987

Spruch

Die Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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