85/12/0210•Verwaltungsgerichtshof 85/12/0210
85/12/0210Verwaltungsgerichtshof19.08.1988
Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Fertigungsklausel Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von Organhandlungen
Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorsitzenden der Habilitationskommission vom 26. Mai 1983, Dek. Zl. 46/84, wird gemäß §§ 6 Abs. 1 und 34 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Universitätsorganisationsgesetzes (UOG), BGBl. Nr. 258/1975, und § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin entschieden, daß der bekämpfte Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben wird.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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