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85/12/0022•Verwaltungsgerichtshof 85/12/0022
85/12/0022Verwaltungsgerichtshof20.08.1987
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht
I. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II.Der Antrag auf Verhängung einer Mutwillensstrafe wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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