Verwaltungsgerichtshof 85/12/0022

85/12/0022Verwaltungsgerichtshof20.08.1987

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/12/0022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1985120022.X00

Spruch

I. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II.Der Antrag auf Verhängung einer Mutwillensstrafe wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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