Verwaltungsgerichtshof 85/11/0098

85/11/0098Verwaltungsgerichtshof17.09.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/11/0098

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1986
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1985110098.X00

Spruch

Der Punkt 2 des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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