Verwaltungsgerichtshof 85/11/0059

85/11/0059Verwaltungsgerichtshof19.03.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/11/0059

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1986
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1985110059.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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