Verwaltungsgerichtshof 85/10/0151

85/10/0151Verwaltungsgerichtshof18.04.1988

Regest

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Sachverständiger Anspruch auf bestimmte Person "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Beweismittel Sachverständigengutachten Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/10/0151

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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