Verwaltungsgerichtshof 85/09/0257

85/09/0257Verwaltungsgerichtshof19.02.1986

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/09/0257

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1986
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1985090257.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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