Verwaltungsgerichtshof 85/08/0151

85/08/0151Verwaltungsgerichtshof18.12.1990

Regest

Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/08/0151

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1990

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von je S 10.110,--, insgesamt also S 20.220,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Stempelgebühren wird abgewiesen.

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