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85/08/0149•Verwaltungsgerichtshof 85/08/0149
85/08/0149Verwaltungsgerichtshof18.12.1990
Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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