Verwaltungsgerichtshof 85/08/0076

85/08/0076Verwaltungsgerichtshof06.03.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/08/0076

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.1986

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinem Spruchteil 2. aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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