Verwaltungsgerichtshof 85/08/0064

85/08/0064Verwaltungsgerichtshof13.06.1989

Regest

Beteiligter Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Sozialversicherung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/08/0064

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1985080064.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem abändernden Teil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Gegenschrift der Tiroler Gebietskrankenkasse und das darin enthaltene Kostenersatzbegehren werden zurückgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Umsatzsteuer wird abgewiesen.

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