Verwaltungsgerichtshof 85/08/0042

85/08/0042Verwaltungsgerichtshof19.03.1991

Regest

Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Überstunden Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Diverses Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Entgelt Begriff Dienstverhinderung Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/08/0042

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der den Betrag von S 8.438,20 übersteigenden Vorschreibung von allgemeinen Beiträgen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie hinsichtlich der den Betrag von S 30.068,30 übersteigenden Vorschreibung von Sonderbeiträgen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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