Verwaltungsgerichtshof 85/07/0332

85/07/0332Verwaltungsgerichtshof15.07.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/07/0332

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.1986

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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