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85/07/0290•Verwaltungsgerichtshof 85/07/0290
85/07/0290Verwaltungsgerichtshof12.11.1987
Vertretungsbefugter juristische Person Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes IV insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als damit der Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruch I des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Dezember 1984, Zl. 03-33 Ta 33-84/87, soweit sie sich gegen die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung des in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten Stichkanales richtet, keine Folge gegeben wurde. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.986,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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