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85/07/0269•Verwaltungsgerichtshof 85/07/0269
85/07/0269Verwaltungsgerichtshof31.05.1988
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Die Beschwerde wird soweit sie von der sechstbeschwerdeführenden Partei EH erhoben worden ist, als unbegründet abgewiesen. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Sechstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 9.106,--, und der Bund hat den übrigen Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.530,-
Das Mehrbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.
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