Verwaltungsgerichtshof 85/07/0091

85/07/0091Verwaltungsgerichtshof08.10.1985

Regest

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/07/0091

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1985

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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