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85/07/0089•Verwaltungsgerichtshof 85/07/0089
85/07/0089Verwaltungsgerichtshof15.09.1987
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform
Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführerin und der Siebentbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer (Beschwerdeführerinnen) wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer (Beschwerdeführerinnen) haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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