Verwaltungsgerichtshof 85/07/0061

85/07/0061Verwaltungsgerichtshof27.09.1985

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/07/0061

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1985

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt "Zu II a 2. und 3." wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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