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85/06/0201•Verwaltungsgerichtshof 85/06/0201
85/06/0201Verwaltungsgerichtshof03.07.1986
Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurückweisung wegen entschiedener Sache Zurechnung von Bescheiden Intimation
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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