Verwaltungsgerichtshof 85/06/0081

85/06/0081Verwaltungsgerichtshof17.03.1988

Regest

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Baubewilligung BauRallg6 Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Ablehnung wegen Befangenheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Parteiengehör Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Parteiengehör Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/06/0081

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1985060081.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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