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85/05/0146•Verwaltungsgerichtshof 85/05/0146
85/05/0146Verwaltungsgerichtshof19.03.1991
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Stadt St. Pölten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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